Privatstiftung

Eine Privatstiftung ist eine Stiftung, die einen privaten uneigennützigen Zweck verfolgt.

Gründungsformalitäten

Gründer

Man kann eine Privatstiftung alleine oder mit mehreren Personen gründen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können eine Privatstiftung gründen.

Einlage

Wenn Sie eine Privatstiftung gründen, müssen Sie etwas einbringen. Allerdings gibt es bei der Privatstiftung kein gesetzliches Mindestkapital, so dass die Einlagen ziemlich beschränkt sein können. Man kann zu einer Geld- oder Sacheinlage übergehen. Im Falle einer Sacheinlage muss kein Kommissar, Betriebsrevisor oder externer Buchprüfer intervenieren, um die Sacheinlagen zu bewerten.

Satzung 

Sie müssen einige gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in die Satzung Ihrer Privatstiftung aufnehmen. Nachstehend folgt ein kurzer Überblick.

a) Identität der Gründer

Damit Dritte wissen, wer die Privatstiftung gegründet hat, nehmen Sie in Bezug auf die Identität der Gründer einige Daten in die Satzung auf.

Handelt es sich bei den Gründern um natürliche Personen, nehmen Sie Namen, Vornamen und Wohnort jedes Gründers in die Satzung auf.

Handelt es sich bei den Gründern um juristische Personen, nehmen Sie Namen, Rechtsform, Unternehmensnummer und Anschrift des Sitzes in die Satzung auf.

b) Region, wo sich der Sitz der Privatstiftung befindet

Es ist nur gesetzlich vorgeschrieben, in die Satzung die Region aufzunehmen, in der sich der Sitz der Privatstiftung befindet. Es ist gestattet, die Anschrift der Privatstiftung nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern nur auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. So kann sie später bei Bedarf leichter geändert werden.

c) Uneigennütziger Zweck und Gegenstand

In die Satzung müssen Sie auch den uneigennützigen Zweck der Privatstiftung und den Gegenstand der Privatstiftung aufnehmen. 

d) Verwalter und ihre Befugnisse

In der Satzung müssen Sie auch festlegen, wie Sie Verwalter ernennen und wie lange ihr Mandat dauert. In der Satzung legen Sie auch fest, wie die Privatstiftung vertreten wird. Es ist möglich, in die Satzung eine tägliche Geschäftsführung aufzunehmen.

e) Bedingungen einer Satzungsänderung

In der Satzung einer Privatstiftung legen Sie auch fest, unter welchen Bedingungen Sie die Satzung der Privatstiftung ändern können.

f) Verwendungszweck des Vermögens im Falle der Auflösung

Wenn Sie eine Privatstiftung auflösen, muss ihr Vermögen einen uneigennützigen Zweck erhalten. Deshalb müssen Sie schon bei der Gründung  in die Satzung aufnehmen, für welchen uneigennützigen Verwendungszweck das Vermögen der Privatstiftung bestimmt wird, falls sie später aufgelöst würde.

Sprache

Die Gründungsurkunde und sonstige Dokumente der Privatstiftung werden in einer der Amtssprachen des Sprachgebiets erstellt, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Nichtigkeit der Urkunden.

Für eine Privatstiftung, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (die 19 Gemeinden von Brüssel) gegründet wird, können die Urkunden und Dokumente entweder in Niederländisch oder in Französisch oder in zweisprachiger Form (z.B. in 2 Spalten) erstellt werden.

Für eine Privatstiftung, die mit Sitz im niederländischsprachigen Gebiet gegründet wird, auch in einer Fazilitäten-Gemeinde, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Niederländisch erstellt werden.

Für eine Privatstiftung, die mit Sitz im französischsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Französisch erstellt werden.

Für eine Privatstiftung, die mit Sitz im deutschsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Deutsch erstellt werden.

Identifizierung von Personen

Wenn Sie als Gründer an der Gründung teilnehmen oder als Verwalter bestellt werden, müssen Sie in der Urkunde identifiziert werden.

Diese Identifizierung umfasst Ihren Namen und Vornamen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum sowie Ihren gesetzlichen Wohnsitz. Außerdem wird auch Ihre eindeutige Identifikationsnummer aufgenommen. Das ist die belgische Nationalregisternummer, wenn Sie diese haben oder sonst Ihre Nummer im Bis-Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Haben Sie diese Nummer noch nicht? Kein Problem, dann wird der Notar das für Sie im Zuge der Vorbereitung der Gründung in Ordnung bringen und Sie in das Bis-Register eintragen.

Ferner müssen Sie sich mit einer eIDAS-konformen Kennung Ihres Mitgliedstaatsidentifizieren.  

Formalitäten nach der Gründung

Nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde sind noch einige Formalitäten zu erledigen, bevor die Privatstiftung ihre Tätigkeiten ausüben kann.

  • Der Notar hinterlegt die Gründungsurkunde und den Auszug aus der Gründungsurkunde binnen dreißig Tagen nach der Unterzeichnung der Urkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, wo sich der Sitz der Privatstiftung befindet. Der Auszug wird innerhalb von zehn Tagen nach seiner Hinterlegung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
  • So müssen die oben genannten juristischen Personen sich bei der Zentralen Unternehmensdatenbank registrieren lassen. Durch diese Registrierung ist dem Staat bekannt, dass die Privatstiftung als Unternehmen Rechtsgeschäfte eingehen wird.
  • Der Text der Satzung wird auch separat in einer öffentlich zugänglichen Satzungsdatenbank hinterlegt.

Darin wird auch die statutarische Regelung über die Vertretungsbefugnis der Verwalter aufgenommen werden und zugänglich sein.

Diese Formalitäten werden alle nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde vom Notar erledigt und verlaufen vollelektronisch. Sie müssen hierfür also selbst nichts tun.

Unterliegt die Tätigkeit, die die Privatstiftung ausüben wird, der MwSt., dann muss diese auch eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer beantragen. Dieser Antrag wird von der Privatstiftung selber ausgehen müssen.

Verwaltung

Verwaltungsformen

Eine Stiftung wird von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet, die natürliche oder juristische Personen sind. Wenn es mehrere Verwalter gibt, bilden sie ein Kollegium.

Bedingungen

Grundsätzlich kann jede rechtsfähige Person zum Verwalter bestellt werden. Mit anderen Worten gibt es keine gesetzlichen Bedingungen für die Bestellung.

Eine juristische Person, die zum Verwalter bestellt wird, muss immer einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser ständige Vertreter wird mit der Ausführung des Verwaltungsauftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Verwalter-Person beauftragt. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem ständigen Vertreter um eine natürliche Person handeln muss, gelten auch hier keine besonderen Bestellungsbedingungen. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl im eigenen Namen als auch als ständiger Vertreter im Verwaltungsorgan zu sitzen.

Befugnisse

Das Verwaltungsorgan kann alle Handlungen vornehmen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Vereinigung oder Stiftung erforderlich oder zweckdienlich sind. Die Verwalter können auch gegenseitig ihre Aufgaben verteilen.

Das Verwaltungsorgan ist befugt, die Vereinigung oder die Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen, die Vereinigung oder die Stiftung allein oder gemeinsam zu vertreten.

Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung oder der Stiftung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst einerseits Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages der Vereinigung oder der Stiftung hinausgehen. Andererseits handelt es sich um Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.

Verwaltungsverbote

In bestimmten Fällen kann der Richter ein Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters  auszuüben. Ein solches Verbot kann nach einer strafrechtlichen Verurteilung, im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung oder im Rahmen eines Konkurses verhängt werden. Der Verstoß gegen ein Verwaltungsverbot kann mit einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe geahndet werden.

Berufsausübungsverbot nach dem Strafrecht

Der Strafrichter kann im Falle eines betrügerischen Konkurses oder eines Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen das Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler Handel zu treiben. Auch dieses Verbot darf nicht weniger als 3 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre dauern.

Wenn eine Person im Ausland wegen eines der oben genannten Straftaten verurteilt wurde, kann die Anklagekammer dennoch das Berufsausübungsverbot erlassen.

Berufsausübungsverbot im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung

Das Unternehmensgericht kann einem Verwalter, der sich weigert, bei der Liquidation einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft mitzuwirken, ein Verwaltungsverbot auferlegen. In diesem Fall kann beim Abschluss der Liquidation das Verbot auferlegt werden, persönlich oder durch einen Vermittler die Funktion eines Verwalters  auszuüben. Wurde die Auflösung der Gesellschaft im Ausland ausgesprochen, gehört diese Zuständigkeit dem Unternehmensgericht Brüssel. Die Dauer dieses Verwaltungsverbots darf 3 Jahre nicht überschreiten.

Berufsausübungsverbot nach dem Konkursgesetz

Geht ein Unternehmen in Konkurs und stellt der Richter fest, dass ein offensichtlich grobes Verschulden des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, kann das Gericht dem Konkursschuldner ein Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler ein Unternehmen zu betreiben. Dieses Verbot kann auch einem Verwalter eines in Konkurs befindlichen Unternehmens auferlegt werden, dessen Abberufung nicht ein Jahr vor der Konkurseröffnung bekannt gemacht wurde, oder der Person, die das Unternehmen tatsächlich geleitet hat (ohne zum Verwalter bestellt zu sein). Darüber hinaus kann auch das Verbot für die Ausübung eines Auftrags verhängt werden, der die Befugnis der rechtsgültigen Verpflichtung einer juristischen Person beinhaltet. Das Gericht legt die Dauer des Verbots auf maximal 10 Jahre fest.

Wurde der Konkurs im Ausland eröffnet, ist das Insolvenzgericht Brüssel für die Verhängung eines solchen Verbots zuständig.

Das Gericht kann auch Verwaltern einer in Konkurs geratenen Gesellschaft, die nicht mit dem Konkursverwalter mitwirken, das Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters  auszuüben. In einem solchen Fall darf das verhängte Verwaltungsverbot nicht länger als 3 Jahre dauern.

Register

Das Bestehen eines Berufsausübungsverbots wird nicht in der Zentralen Unternehmensdatenbank oder in einem anderen Zentralregister angegeben. Die Informationen hierzu sind nur im Belgischen Staatsblatt zu finden.

Onlinegründungsverfahren

Auch eine Privatstiftung kann heute völlig online und auf Distanz über einen Notar gegründet werden!

  • Diese Gründung wird heute jedoch noch nicht durch diese Plattform über einen vollständig begleiteten Prozess unterstützt. Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Notar, zum Beispiel per E-Mail, um die vorbereitenden Sachen zu regeln und den Entwurf der Gründungsurkunde vorbereiten zu lassen. Der Notar wird Ihnen dann einen Termin vorschlagen, um eine Videokonferenz mit Ihnen abzuhalten und Ihnen einen Link senden, um die Urkunde während dieser Videokonferenz elektronisch zu unterzeichnen.
  • Auch für diese Gründung müssen Sie prüfen, ob alle Gründer oder, wenn sie durch Bevollmächtigte vertreten werden, deren Vertreter über eine anerkannte eIDAS-konforme Kennung verfügen. 

Sie haben eine eIDAS-konforme Kennung, aber noch keine kompatible elektronische Signatur für die Unterzeichnung, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.

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