OHG und KG
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind Varianten der Gesellschaft des allgemeinen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. In der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die KG zählt wiederum zwei Arten von Gesellschaftern:
- die aktiven Gesellschafter oder Komplementäre, die unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften;
- die stillen Gesellschafter oder Kommanditisten, die nur in Höhe von ihrer Einlage haften.
Da die OHG und die KG Rechtspersönlichkeit besitzen, verfügen diese Gesellschaftsformen über ein Eigenkapital, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.
Inhaltsverzeichnis
Gründungsformalitäten
Genau wie in der Gesellschaft des allgemeinen Rechts kann die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit oder ohne authentische Urkunde erfolgen. Die Gründungsurkunde muss in jedem Fall veröffentlicht werden.
Verwaltung
Genau wie die Gesellschaft des allgemeinen Rechts können die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft von einem oder mehreren Geschäftsführern verwaltet werden. Dies können die Gesellschafter selbst oder Dritte sein, die mit der Verwaltung beauftragt wurden. Bei der Kommanditgesellschaft wird jedoch die Regel zu berücksichtigen sein, dass die stillen Gesellschafter keine Verwaltungshandlungen durchführen dürfen.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern verwaltet. Dritten gegenüber sind die Gesellschafter durch die Handlung eines von ihnen oder des Geschäftsführers nur verpflichtet, soweit die Handlung innerhalb der Grenzen seiner Befugnis fällt.
Die Befugnisse der Geschäftsführer werden in der Ernennungsurkunde bestimmt. Die Geschäftsführer haben die Eigenschaft eines Bevollmächtigten und können ihre Aufgaben einzeln wahrnehmen, es sei denn, im Vertrag oder in ihrer Ernennungsurkunde ist vorgesehen, dass sie gemeinsam handeln müssen.
Onlinegründungsverfahren
Auch eine OHG oder eine KG kann heute völlig online und auf Distanz über einen Notar gegründet werden!
- Diese Gründung wird heute jedoch noch nicht durch diese Plattform über einen vollständig begleiteten Prozess unterstützt. Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Notar, zum Beispiel per E-Mail, um die vorbereitenden Sachen zu regeln. Der Notar kann dann den Entwurf der Gründungsurkunde vorbereiten. Er wird Ihnen dann einen Termin vorschlagen, um eine Videokonferenz mit Ihnen abzuhalten und Ihnen einen Link senden, um die Urkunde während dieser Videokonferenz elektronisch zu unterzeichnen.
- Auch für diese Gründung müssen Sie prüfen, ob alle Gründer oder, wenn sie durch Bevollmächtigte vertreten werden, deren Vertreter über eine anerkannte eIDAS-konforme Kennung verfügen.
Sie haben eine eIDAS-konforme Kennung, aber noch keine kompatible elektronische Signatur für die Unterzeichnung, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.