Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weist einige Merkmale einer Personengesellschaft auf, da der Fokus dieser Gesellschaft hauptsächlich auf der Identität der einzelnen Aktionäre liegt. Mit wem Sie zusammenarbeiten, steht im Mittelpunkt, so dass es für eine GmbH viel einfacher ist, in der Satzung zu bestimmen, wer Aktionär der Gesellschaft werden darf oder nicht. Es sind hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen, die sich für die Form einer GmbH entscheiden.
Die GmbH ist auch flexibler als ihre Vorgängerin, die PGmbH. Das Gesetz erlaubt es ja an verschiedenen Stellen, in die Satzung Abweichungen aufzunehmen, so dass Sie mehr eine Gesellschaft nach Maß machen können.
Sie gründen eine GmbH mit einer authentischen Urkunde bei einem Notar.
Inhaltsverzeichnis
Gründungsformalitäten
Gründer
Sie können eine GmbH alleine oder mit mehreren Personen gründen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können eine GmbH gründen.
Finanzplan
Wenn Sie eine GmbH gründen wollen, müssen Sie einen Finanzplan erstellen. Im Finanzplan erläutern Sie, welche Finanzierungsquellen Sie nutzen werden, um der GmbH ein Kapital zur Verfügung zu stellen. Dieser Finanzplan hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Der Finanzplan ist ein wichtiges Dokument, da ein Richter ihn im Falle eines Konkurses bei der Beurteilung der Gründerhaftung verwenden wird. Aus diesem Grund lassen Gründer sich bei der Erstellung eines Finanzplans oft von einem Fachmann aus dem Rechnungswesen unterstützen. Sie übergeben Ihren Finanzplan einem Notar, der ihn aufbewahren wird.
Wenn Ihre GmbH Konkurs macht, können Sie mit dem Finanzplan nachweisen, dass Sie die Risiken Ihres Unternehmens und die Finanzierungsquellen, die für eine solche Aktivität erforderlich wären, ausreichend durchdacht haben.
Einlage
Für jeden Anteil in der GmbH müssen Sie etwas einbringen. Sie können zu einer Geld-, Sacheinlage oder Einlage von Dienstleistungen (wie Arbeit oder Know-how) übergehen. Im Fall einer Sacheinlage oder einer Einlage von Dienstleistungen muss ein Betriebsrevisor die Einlage bewerten.
Ein wirkliches Mindestkapital gibt es bei der GmbH nicht, obwohl Sie verpflichtet sind, einer GmbH ein offensichtlich zureichendes Anfangskapital zur Verfügung zu stellen. Wenn Ihre GmbH ein offensichtlich unzureichendes Anfangskapital hat, um während zweier Jahre ihre Tätigkeiten auszuüben, tragen Sie die Gründerhaftung, wenn ein Richter innerhalb von drei Jahren nach der Gründung den Konkurs über die GmbH eröffnet.
Als Gesellschafter beschränkt sich Ihre Gründerhaftung aber nur auf die Einlage, zu der Sie sich bei der Gründung verpflichtet haben. Es ist möglich, als Gründer keine Gründerhaftung zu tragen, wenn Sie bei der Ausfertigung der Urkunde als einfacher Zeichner erscheinen, obwohl damit Bedingungen verknüpft sind. Einfache Zeichner dürfen zusammen nicht mehr als zwei Drittel des Kapitals halten, müssen zur Geldeinlage übergehen und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Sondervorteil genießen.
Satzung
Die Satzung einer GmbH stellt die Regeln dar, denen die Gesellschaft unterliegt. Rechtlich-technisch ist es jedoch wesentlich komplexer, denn je nach Fall kann die Satzung auch die Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern gegenseitig, zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, zwischen Verwaltern und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und anderen Dritten regeln. Die Satzung muss jedoch dem Gesetz entsprechen.
In die Satzung müssen Sie einige Sachen verpflichtend aufnehmen. So bekommen Dritte ein Minimum an Informationen und sind sie besser geschützt.
Nachstehend folgt ein kurzer Überblick dieser gesetzlich verpflichtenden Satzungsangaben. Soweit gesetzlich zulässig, können die Parteien in ihrer Satzung zusätzliche Sachen regeln.
1. Gesetzlich verpflichtete Satzungsangaben
a) Rechtsform, Name und Sitz
In der Satzung sind die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH) und ihr Name angegeben. Dieser Name muss eindeutig sein, da eine juristische Person einen Namen führen muss, der sich von jeder anderen juristischen Person unterscheidet.
In der Satzung geben Sie auch die Region an, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Es ist gestattet, die Anschrift der GmbH nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern nur auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. So kann sie später bei Bedarf leichter geändert werden.
b) Aktien
Die Satzung erwähnt auch einige Sachen über die Aktien.
So müssen Sie die Anzahl der ausgegebenen Aktien und etwaige Übertragungsbeschränkungen angeben. Gibt es mehrere Gattungen von Aktien, erwähnen Sie auch pro Gattung die Anzahl der Aktien, die etwaigen Übertragungsbeschränkungen und die Rechte pro Gattung.
Das Standardmodell, das Sie auf dieser Plattform zurückfinden, enthält keine Regelungen für Übertragungsbeschränkungen oder Gattungen von Aktien. Gattungen von Aktien können sich beispielsweise auf Aktien mit unterschiedlichem Stimmrecht, unterschiedlicher Gewinnbeteiligung oder auf andere spezifische Regelungen beziehen. Wenden Sie sich für Klauseln nach Maß an Ihren Notar, wenn diese Optionen Sie ansprechen.
c) Dauer
In der Satzung registrieren Sie auch, ob Ihre GmbH für unbestimmte oder bestimmte Dauer gegründet worden ist. Der Standard ist eine unbestimmte Dauer.
d) Geschäftsjahr
In der Satzung Ihrer GmbH geben Sie an, was das Beginndatum und das Enddatum des Geschäftsjahres ist.
e) Verwalter und ihre Befugnisse
Unabhängig davon, ob eine GmbH von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet wird, müssen Sie in der Satzung einige Sachen über die Verwaltung der Gesellschaft erwähnen.
Entscheidet sich die GmbH dafür, auch eine tägliche Geschäftsführung in ihre Satzung aufzunehmen, gelten zum größten Teil die gleichen Schwerpunkte.
So bestimmt die Satzung:
- die Anzahl der (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter;
- wie Sie diese bestellen werden;
- ob die (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter zuständig sind, die GmbH als Kollegium, allein oder gemeinsam zu vertreten;
- wie die Befugnisse zwischen den verschiedenen Organen aufgeteilt werden.
Das Standardmodell, das Sie auf dieser Plattform zurückfinden, enthält noch keine Regelungen für tägliche Geschäftsführung, da dies bei den meisten GmbHs eher außergewöhnlich ist. Wenden Sie sich für Klauseln nach Maß an Ihren Notar, wenn diese Optionen Sie ansprechen.
f) Gegenstand
In die Satzung müssen Sie auch den Gegenstand der GmbH aufnehmen. Der Gegenstand der GmbH betrifft im Wesentlichen eine Beschreibung der Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausüben darf oder nicht.
Über die Plattform können Sie die gewünschten Tätigkeiten auswählen. Wenn Sie etwas nicht zurückfinden oder nicht sicher sind, wo Sie es einordnen müssen, zögern Sie nicht, Ihren Notar um Rat zu fragen.
g) Ordentliche Generalversammlung
Die Satzung der GmbH muss auch Informationen über die jährliche Generalversammlung enthalten. So müssen Sie Ort, Tag und Uhrzeit der ordentlichen Generalversammlung angeben. Daneben müssen Sie in der Satzung auch festlegen, unter welchen Bedingungen Gesellschafter zur Generalversammlung zugelassen werden können und welche Bedingungen für die Ausübung ihres Stimmrechts gelten.
Das Standardmodell, das Sie auf dieser Plattform zurückfinden, enthält die am meisten gängigen Optionen dafür. Wenden Sie sich für Klauseln nach Maß an Ihren Notar, wenn Sie andere Optionen besprechen wollen.
2. Fakultative Satzungsangaben
Neben den gesetzlich verpflichteten Satzungsangaben gibt es auch eine Vielzahl anderer Sachen, die Sie fakultativ in der Satzung regeln können, wie zum Beispiel:
- statutarische Ausarbeitung des Bezugsrechts;
- die Rechte und Pflichten des Nießbraucher-Aktionärs und des bloßen Eigentümer-Aktionärs;
- die Möglichkeit einer schriftlichen oder elektronischen Generalversammlung;
- die Übertragung von Aktien und Übertragungsbeschränkungen;
- die Schaffung von Gattungen von Aktien mit unterschiedlichen Rechten;
- die Vergütungspolitik für die Verwalter;
- komplexe Konstruktionen in Bezug auf Vertretung und interne Verwaltung;
- eine Regelung zur Unterstützung bei Einlagen von Dienstleistungen;
- Vereinbarungen über Gewinnverteilung;
- die Regeln für den freiwilligen Austritt und erzwungene Ausschließung von Aktionären zu Lasten des Gesellschaftsvermögens
Ein Notar kann Sie durch die rechtlichen Optionen führen, damit die Satzung möglichst viel „nach Maß“ ist. Der Notar kann Ihnen auch die verschiedenen rechtlichen Optionen weiter erläutern.
Sprache
Die Gründungsurkunde und sonstige Gesellschaftsunterlagen der GmbH werden in einer der Amtssprachen des Sprachgebiets erstellt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das ist wichtig, denn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Nichtigkeit der Urkunden.
Für eine Gesellschaft, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (die 19 Gemeinden von Brüssel) gegründet wird, können die Urkunden und Dokumente entweder in Niederländisch oder in Französisch oder in zweisprachiger Form (z.B. in 2 Spalten) erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im niederländischsprachigen Gebiet gegründet wird, auch in einer Fazilitäten-Gemeinde, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Niederländisch erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im französischsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Französisch erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im deutschsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Deutsch erstellt werden.
Identifizierung von Personen
Wenn Sie als Gründer oder einfacher Zeichner an der Gründung teilnehmen oder zum Verwalter bestimmt werden, müssen Sie in der Urkunde identifiziert werden.
Diese Identifizierung umfasst Ihren Namen und Vornamen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum sowie Ihren gesetzlichen Wohnsitz. Darüber hinaus wird auch Ihre eindeutige Identifikationsnummer aufgenommen, das heißt die belgische Nationalregisternummer, wenn Sie diese haben oder sonst Ihre Nummer im Bis-Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Haben Sie diese Nummer noch nicht? Kein Problem, dann wird der Notar das im Zuge der Vorbereitung der Gründung für Sie in Ordnung bringen und Sie in das Bis-Register eintragen.
Formalitäten nach der Gründung
Nach der Unterzeichnung Ihrer Gründungsurkunde sind noch einige Formalitäten zu erledigen, bevor die GmbH ihre Tätigkeiten ausüben kann.
Der Notar hinterlegt die Gründungsurkunde und den Auszug aus der Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, wo sich der Sitz der GmbH befindet. Das macht er binnen dreißig Tagen nach der Unterzeichnung der Urkunde. Der Auszug wird innerhalb von zehn Tagen nach seiner Hinterlegung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Außerdem muss sich die GmbH bei der Zentralen Unternehmensdatenbank registrieren lassen. Durch diese Registrierung ist dem Staat bekannt, dass Ihre Gesellschaft als Unternehmen Rechtsgeschäfte eingehen wird.
Der Text der Satzung wird auch separat in einer öffentlich zugänglichen Satzungsdatenbank hinterlegt.
Darin wird auch die statutarische Regelung über die Vertretungsbefugnis der Verwalter aufgenommen werden und zugänglich sein.
Diese Formalitäten werden alle nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde vom Notar erledigt und verlaufen vollelektronisch. Sie müssen hierfür also selbst nichts tun.
Die GmbH muss daneben auch eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer beantragen. Dieser Antrag wird von der Gesellschaft selber ausgehen müssen.
Verwaltung
Verwaltungsformen
Eine GmbH kann von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet werden, die natürliche oder juristische Personen sind und ein Kollegium bilden oder nicht.
Grundsätzlich ist jeder Verwalter einer GmbH zuständig, die Befugnisse des Verwaltungsorgans individuell auszuüben, soweit die Satzung die Zuständigkeit des Verwalters nicht beschränkt oder bestimmt, dass die Verwalter ein kollegiales Verwaltungsorgan bilden.
In der GmbH sind also die folgenden Verwaltungsformen möglich:
- der Alleinverwalter;
- mehrere Verwalter, die je individuell befugt sind, oder
- mehrere Verwalter, die zusammen ein Kollegium bilden.
Eine dieser Formen müssen Sie bei der Erstellung Ihrer Satzung wählen. Sind Sie sich nicht sicher, was sich für Sie am besten eignet? Fragen Sie Ihren Notar darüber um Rat.
Die Verwalter werden in der Gründungsurkunde oder in einem späteren Beschluss der Generalversammlung bestellt.
Das Verwaltungsorgan der GmbH kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen und Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.
Bedingungen
Grundsätzlich kann die Generalversammlung jede rechtsfähige Person zum Verwalter bestellen. Mit anderen Worten, es gibt keine gesetzlichen Bedingungen für die Bestellung. Die Verwalter können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, ob Gesellschafter oder nicht, und ihre Nationalität ist ebenfalls unwichtig. Die Satzung der betreffenden Gesellschaft kann jedoch noch weiter gehen und bestimmte Bestellungsbedingungen festlegen, sofern die Generalversammlung eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Bestellung behält.
Obwohl es bei der Bestellung von Verwaltern eine große Freiheit gibt, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen Einschränkungen vor. Solches ist beispielsweise bei Gesellschaften, die regulierte Tätigkeiten ausüben oder bei börsennotierten Gesellschaften der Fall. Darüber hinaus dürfen bestimmte Personen aufgrund ihrer Funktion nicht zu Verwaltern bestellt werden, wie öffentliche Beamte, Magistraten, Militärpersonen,….
Eine juristische Person, die zum Verwalter bestellt wird, muss immer einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser ständige Vertreter wird mit der Ausführung des Verwaltungsauftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Verwalter-Person beauftragt. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem ständigen Vertreter um eine natürliche Person handeln muss, gelten auch hier keine besonderen Bestellungsbedingungen. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl im eigenen Namen als auch als ständiger Vertreter im Verwaltungsorgan zu sitzen.
Befugnisse
Das Verwaltungsorgan kann alle Handlungen vornehmen, die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zweckdienlich sind, mit Ausnahme derer, die laut des Gesetzes der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Satzung kann die Zuständigkeit des Verwaltungsorgans einschränken und gegebenenfalls bestimmte Befugnisse auf andere Organe übertragen.
Jeder Verwalter oder das Verwaltungsorgan (im Fall eines kollegialen Verwaltungsorgans) ist befugt, die GmbH Dritten gegenüber zu vertreten. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen, die Gesellschaft allein oder gemeinsam zu vertreten.
Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen und Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.
Verwaltungsverbote
In bestimmten Fällen kann der Richter ein Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters auszuüben. Ein solches Verbot kann nach einer strafrechtlichen Verurteilung, im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung oder im Rahmen eines Konkurses verhängt werden. Der Verstoß gegen ein Verwaltungsverbot kann mit einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe geahndet werden.
Berufsausübungsverbot nach dem Strafrecht
Der Richter kann als zusätzliche Strafe gegen eine Person, die wegen bestimmter Straftaten als Täter oder Komplize verurteilt wird, das Verbot verhängen, während einer bestimmten Frist, einen Verwaltungsauftrag oder ein Amt mit der Befugnis, das Unternehmen zu verpflichten, auszuüben. Der Richter kann auch die Ausübung eines Verwaltungsauftrags in einer belgischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft verbieten. Dieses Verbot kann sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person auferlegt werden. Die betreffenden Straftaten beziehen sich unter anderem auf Urkundenfälschung, Bestechung, Erpressung, Betrug, Verletzung von steuerlichen Strafbestimmungen. Die vollständige Liste der Straftaten finden Sie in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben. Die Dauer des strafrechtlichen Berufsausübungsverbots wird vom Richter festgelegt, der es verhängt und darf nicht weniger als 3 Jahre oder mehr als 10 Jahre betragen.
Darüber hinaus kann der Strafrichter im Falle eines betrügerischen Konkurses oder eines Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen das Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler Handel zu treiben. Auch dieses Verbot darf nicht weniger als 3 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre dauern.
Wenn eine Person im Ausland wegen eines der oben genannten Straftaten verurteilt wurde, kann die Anklagekammer dennoch das Berufsausübungsverbot erlassen.
Berufsausübungsverbot im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung
Das Unternehmensgericht kann einem Verwalter, der sich weigert, bei der Liquidation einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft mitzuwirken, ein Verwaltungsverbot auferlegen. In diesem Fall kann beim Abschluss der Liquidation das Verbot auferlegt werden, persönlich oder durch einen Vermittler die Funktion eines Verwalters auszuüben. Wurde die Auflösung der Gesellschaft im Ausland ausgesprochen, gehört diese Zuständigkeit dem Unternehmensgericht Brüssel. Die Dauer dieses Verwaltungsverbots darf 3 Jahre nicht überschreiten.
Berufsausübungsverbot nach dem Konkursgesetz
Geht ein Unternehmen in Konkurs und stellt der Richter fest, dass ein offensichtlich grobes Verschulden des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, kann das Gericht dem Konkursschuldner ein Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler ein Unternehmen zu betreiben. Dieses Verbot kann auch einem Verwalter eines in Konkurs befindlichen Unternehmens auferlegt werden, dessen Abberufung nicht ein Jahr vor der Konkurseröffnung bekannt gemacht wurde, oder der Person, die das Unternehmen tatsächlich geleitet hat (ohne zum Verwalter bestellt zu sein). Außerdem kann auch das Verbot für die Ausübung eines Auftrags verhängt werden, der die Befugnis der rechtsgültigen Verpflichtung einer juristischen Person beinhaltet. Das Gericht legt die Dauer des Verbots auf maximal 10 Jahre fest.
Wurde der Konkurs im Ausland eröffnet, ist das Insolvenzgericht Brüssel für die Verhängung eines solchen Verbots zuständig.
Das Gericht kann auch Verwaltern einer in Konkurs geratenen Gesellschaft, die nicht mit dem Konkursverwalter mitwirken, das Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters auszuüben. In einem solchen Fall darf das verhängte Verwaltungsverbot nicht länger als 3 Jahre dauern.
Register
Das Bestehen eines Berufsausübungsverbots wird nicht in der Zentralen Unternehmensdatenbank oder in einem anderen Zentralregister angegeben. Die Informationen hierzu sind nur im Belgischen Staatsblatt zu finden.
Onlinegründungsverfahren
Über diese Plattform können Sie die Gründung Ihrer GmbH von Anfang bis Ende auf Distanz planen. Sie werden im gesamten Prozess begleitet! Sie können jederzeit unterbrechen und zur Plattform zurückkehren, um die erforderlichen zusätzlichen Sachen in Ordnung zu bringen.
- Bevor Sie beginnen, müssen Sie sicher prüfen, ob alle Gründer und Gesellschafter oder, wenn sie über eine Vollmacht vertreten werden, ihre Vertreter über eine zugelassene eIDAS-konforme Kennung verfügen.
- Wenn Sie noch keinen Notar haben, können Sie hier auch einen suchen und kontaktieren, der Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht, unter anderem wenn Ihnen bestimmte Sachen nicht klar sind oder Sie Fragen zum Inhalt der Satzung haben. Der Notar wird für Sie auch den Entwurf der Gründungsurkunde mit dem Satzungsentwurf vorbereiten. Über die Plattform können Sie sich auch für ein Standardmodell von Gründungsurkunde und Satzung entscheiden, das automatisch mit den von Ihnen online eingegebenen Daten ausgefüllt wird. Dieses Standardmodell übernimmt überall die gesetzlichen Standardoptionen. Außerdem hinaus haben Sie aber in vielen Punkten Wahlfreiheit, wo Sie in Ihrer Satzung die Dinge anders gestalten können, um besser dem zu entsprechen, was Sie wollen. Zögern Sie also nicht, dies mit Ihrem Notar zu besprechen und sich für eine Satzung zu entscheiden, die mehr auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist.
- Im Rahmen der Onlinegründung müssen Sie auch die erforderlichen Personen eingeben und ihnen die richtige Rolle zuweisen. Das sind zum einen die Rollen des Gründers (der die Gründerhaftung trägt), des Gesellschafters (der diese nicht trägt) und des Verwalters und zum anderen ist das die Rolle der Person, die die Gründungsurkunde entweder im eigenen Namen oder als Vertreter der Gründer / Gesellschafter auf der Grundlage einer Vollmacht unterzeichnet. Hier müssen alle Beteiligten eine eindeutige Erkennungsnummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben.
Haben Sie eine solche Nummer noch nicht? Kein Problem, auch das bringt der Notar dann im Zuge der Vorbereitung der Gründungen für Sie in Ordnung und er trägt Sie in das Bis-Register ein.
- Hier können Sie auch die erforderlichen Unterlagen hochladen, die Sie für eine Gründung benötigen (z.B. einen Finanzplan, eine Bankbescheinigung als Nachweis der Einzahlung Ihrer Geldeinlage,…), aber natürlich können Sie diese auch auf jedwede Weise direkt Ihrem Notar übermitteln.
- Wenn alles fertig ist, wird ein Termin für die Unterzeichnung der authentischen Gründungsurkunde mit dem Notar vereinbart. An diesem Termin findet eine Videokonferenz statt, bei der der Notar Ihnen die letzten Sachen erklärt und Sie noch Rückfragen stellen können, und wird mit einer elektronisch qualifizierten Signatur unterzeichnet.
Haben Sie keine kompatible elektronische Signatur, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.
- Nach der Unterzeichnung erledigt der Notar elektronisch alle Formalitäten für die Veröffentlichung der Urkunde und die Registrierung Ihrer Gesellschaft bei der Zentralen Unternehmensdatenbank. So haben Sie Ihre Unternehmensnummer in kürzester Zeit und können Ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer aktivieren lassen und loslegen.
Unternehmensauflösung
Sie können Ihre Gesellschaft auf drei Weisen auflösen:
- durch eine Auflösung von Rechts wegen (z.B. nach Ablauf der Laufzeit der Gesellschaft);
- durch eine gerichtliche Entscheidung
- freiwillig durch Beschluss der Aktionäre.
Während der Auflösung verkauft ein Liquidator die Aktiva der Gesellschaft, um den Gläubigern mit dem Erlös auszuzahlen. Der Restbetrag, der nach der Zahlung an die Gläubiger übrigbleibt, steht den Aktionären der Gesellschaft zu. Durch den Abschluss der Liquidation verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und besteht sie nicht länger.
Eine freiwillige Auflösung kann auch auf einfache Weise durch das Verfahren der Auflösung und Liquidation in einer einzigen Urkunde erfolgen. Dies bedeutet, dass die Aktionäre einstimmig die Auflösung beschließen, zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits alle Schulden an die Gläubiger bezahlt sind. Ein Liquidator wird nicht bestellt und die übrigbleibende Aktiva stehen nach der Auflösung automatisch den Aktionären zu.
Darüber hinaus kann das Unternehmensgericht auch über die Gesellschaft den Konkurs eröffnen. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr zahlen kann und von ihren Gläubigern keinen Kredit mehr bekommt.