Gesellschaft des allgemeinen Rechts

Die Gesellschaft des allgemeinen Rechts ist die einzige Gesellschaftsform ohne Rechtspersönlichkeit. Es läuft auf einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen hinaus. Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, eine Einlage in die Gemeinschaft einzubringen, um einen (in-)direkten Vermögensvorteil auszuzahlen.  Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, aber durch die Einlagen der Gesellschafter verfügt die Gesellschaft des allgemeinen Rechts über ein Vermögen, das den Gesellschaftern als Kollektiveigentum gehört.

Die Gesellschafter einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts haften mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Gründungsformalitäten

Die Gesellschaft des allgemeinen Rechts wird durch einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern gegründet. Die Gründung einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts kann sowohl ohne als auch mit einer authentischen Urkunde erfolgen. Die Satzung der Gesellschaft des allgemeinen Rechts muss nicht veröffentlicht werden.

Verwaltung

Eine Gesellschaft des allgemeinen Rechts kann von einem oder mehreren Geschäftsführern verwaltet werden. Dies können sowohl die Gesellschafter selbst als auch Dritte sein, die mit der Verwaltung beauftragt werden. Die Geschäftsführer können im Gründungsvertrag oder durch eine spätere Entscheidung der Gesellschafter bestellt werden.

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern verwaltet. Dritten gegenüber sind die Gesellschafter durch die Handlung eines von ihnen oder des Geschäftsführers verpflichtet, soweit die Handlung innerhalb der Grenzen seiner Befugnis fällt.

Die Ernennungsurkunde legt die Befugnisse der Geschäftsführer fest. Die Geschäftsführer haben die Eigenschaft eines Bevollmächtigten und können ihre Aufgaben getrennt ausführen, es sei denn, der Vertrag oder die Ernennungsurkunde sieht vor, dass sie gemeinsam handeln müssen.

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