Genossenschaft
Eine Genossenschaft (Gen.) ist eine Gesellschaft, in der „ die Zusammenarbeit“ (das Genossenschaftliche) im Mittelpunkt steht. Durch die Zusammenarbeit will die Gen. den Bedarf ihrer Gesellschafter oder Dritter und/oder deren wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten fördern. Über eine Genossenschaft will man neben der Gewinnerzielung auch ein weiteres gemeinsames (wirtschaftliches oder soziales) Ziel erreichen. Denken Sie zum Beispiel an eine Molkereigenossenschaft, in der Milchviehhalter nicht nur ihre Milch verkaufen wollen, sondern auch ihr Milchverteilungsnetz effizienter ausbauen wollen.
Eine Gen. wird mit einer authentischen Urkunde bei einem Notar gegründet.
Inhaltsverzeichnis
Gründungsformalitäten
Gründer
Eine Gen. wird immer mit mindestens drei Personen gegründet. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können eine Gen. gründen.
Finanzplan
Wenn Sie eine Gen. gründen möchten, müssen Sie einen Finanzplan erstellen. Im Finanzplan erläutern Sie, welche Finanzierungsquellen Sie nutzen werden, um der Gen. ein Kapital zur Verfügung zu stellen. Dieser Finanzplan hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Der Finanzplan ist ein wichtiges Dokument, da ein Richter ihn im Falle eines Konkurses bei der Beurteilung der Gründerhaftung verwenden wird. Aus diesem Grund lassen Gründer sich oft von einem Fachmann aus dem Rechnungswesen bei der Erstellung eines Finanzplans unterstützen. Sie übergeben Ihren Finanzplan einem Notar, der ihn aufbewahren wird.
Wenn Ihre Gen. Konkurs macht, können Sie mit dem Finanzplan nachweisen, dass Sie die Risiken Ihres Unternehmens und die Finanzierungsquellen, die für eine solche Aktivität erforderlich wären, ausreichend durchdacht haben.
Einlage
Für jeden Anteil an der Gen. müssen Sie etwas einbringen. Sie können zu einer Geld-, Sacheinlage oder Einlage von Dienstleistungen (wie Arbeit oder Know-how) übergehen. Im Fall einer Sacheinlage oder einer Einlage von Dienstleistungen muss ein Betriebsrevisor die Einlage bewerten.
Ein wirkliches Mindestkapital gibt es bei der Gen. nicht, obwohl Sie verpflichtet sind, einer Gen. ein offensichtlich zureichendes Anfangskapital zur Verfügung zu stellen. Wenn Ihre Gen. ein offensichtlich unzureichendes Anfangskapital hat, um während zweier Jahre ihre Tätigkeiten auszuüben, tragen Sie die Gründerhaftung, wenn ein Richter innerhalb von drei Jahren nach der Gründung den Konkurs über die Gen. eröffnet.
Als Gesellschafter beschränkt sich Ihre Gründerhaftung aber nur auf die Einlage, zu der Sie sich bei der Gründung verpflichtet haben. Es ist möglich, als Gründer keine Gründerhaftung zu tragen, wenn Sie bei der Ausfertigung der Urkunde als einfacher Zeichner erscheinen, obwohl damit Bedingungen verknüpft sind. Einfache Zeichner dürfen zusammen nicht mehr als zwei Drittel der Anteile halten, müssen zur Geldeinlage übergehen und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Sondervorteil genießen.
Satzung
Die Satzung einer Gesellschaft stellt die Regeln dar, denen sie unterliegt. Rechtlich-technisch ist es jedoch wesentlich komplexer. Je nach Fall muss die Satzung auch die Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern gegenseitig, zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, zwischen Verwaltern und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und anderen Dritten regeln. Hierbei muss die Satzung jedoch dem Gesetz entsprechen.
In die Satzung müssen Sie einige Sachen verpflichtet aufnehmen. So bekommen Dritte ein Minimum an Informationen und sind sie also besser geschützt.
Nachstehend folgt ein kurzer Überblick dieser gesetzlich verpflichteten Satzungsangaben. Soweit gesetzlich zulässig, können die Parteien in ihrer Satzung zusätzliche Sachen regeln.
Gesetzlich verpflichtete Satzungsangaben
a) Rechtsform, Name und Sitz
In der Satzung sind die Rechtsform der Gesellschaft (Gen.) und ihr Name angegeben. Dieser Name muss eindeutig sein, da eine juristische Person einen Namen führen muss, der sich von jeder anderen juristischen Person unterscheidet.
In der Satzung geben Sie auch die Region an, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Es ist gestattet, die Anschrift der Gen. nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern nur auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. So kann sie später bei Bedarf leichter geändert werden.
b) Dauer
In der Satzung registrieren Sie auch, ob Ihre Gen. für unbestimmte oder bestimmte Dauer eingegangen worden ist.
c) Geschäftsjahr
In der Satzung Ihrer Gen. geben Sie an, was das Beginndatum und das Enddatum des Geschäftsjahres ist.
d) Verwalter und ihre Befugnisse
Unabhängig davon, ob eine Gen. von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet wird, müssen Sie in der Satzung einige Sachen über die Verwaltung der Gesellschaft erwähnen. Entscheidet sich die Gen. dafür, auch eine tägliche Geschäftsführung in ihre Satzung aufzunehmen, gelten zum größten Teil die gleichen Schwerpunkte.
So bestimmt die Satzung:
- die Anzahl der (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter;
- wie Sie diese bestellen werden;
- ob die (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter zuständig sind, die Gen. als Kollegium, alleine oder gemeinsam zu vertreten;
- wie die Befugnisse zwischen den verschiedenen Organen aufgeteilt werden.
e) Gegenstand
In der Satzung nehmen Sie auch den Gegenstand der Gen. auf. Der Gegenstand der Gen. betrifft im Wesentlichen eine Beschreibung der Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausüben darf oder nicht.
Über die Plattform können Sie die gewünschten Tätigkeiten auswählen. Wenn Sie etwas nicht zurückfinden oder nicht sicher sind, wo Sie es einordnen müssen, zögern Sie nicht, Ihren Notar um Rat zu fragen.
f) Ordentliche Generalversammlung
Die Satzung der Gen. muss auch Informationen über die jährliche Generalversammlung enthalten. So müssen Sie Ort, Tag und Uhrzeit der ordentlichen Generalversammlung angeben. Daneben müssen Sie in der Satzung auch festlegen, unter welchen Bedingungen Gesellschafter zur Generalversammlung zugelassen werden können und welche Bedingungen für die Ausübung ihres Stimmrechts gelten.
g) Genossenschaftliches Ziel
Die Satzung einer Gen. erwähnt das genossenschaftliche Ziel und die Werte der Genossenschaft.
II) Fakultative Satzungsangaben
Neben den gesetzlich verpflichteten Satzungsangaben gibt es auch eine Vielzahl anderer Sachen, die Sie fakultativ in der Satzung regeln können, wie zum Beispiel:
- statutarische Ausarbeitung des Bezugsrechts;
- die Rechte und Pflichten des Nießbraucher-Gesellschafters und des bloßen Eigentümer-Gesellschafters;
- die Möglichkeit einer schriftlichen oder elektronischen Generalversammlung;
- die Übertragung von Anteilen und Übertragungsbeschränkungen;
- die Vergütungspolitik für die Verwalter;
- komplexe Konstruktionen in Bezug auf Vertretung und interne Verwaltung;
- ….
Sprache
Die Gründungsurkunde und sonstige Gesellschaftsunterlagen der Gen. werden in einer der Amtssprachen des Sprachgebiets erstellt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Nichtigkeit der Urkunden.
Für eine Gesellschaft, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (die 19 Gemeinden von Brüssel) gegründet wird, können die Urkunden und Dokumente entweder in Niederländisch oder in Französisch oder in zweisprachiger Form (z.B. in 2 Spalten) erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im niederländischsprachigen Gebiet gegründet wird, auch in einer Fazilitäten-Gemeinde, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Niederländisch erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im französischsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Französisch erstellt werden.
Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im deutschsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Deutsch erstellt werden.
Identifizierung von Personen
Wenn Sie als Gründer oder einfacher Zeichner an der Gründung teilnehmen oder zum Verwalter bestimmt werden, müssen Sie in der Urkunde identifiziert werden.
Diese Identifizierung umfasst Ihren Namen und Vornamen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum sowie Ihren gesetzlichen Wohnsitz. Außerdem wird auch Ihre eindeutige Identifikationsnummer aufgenommen. Das ist Ihre belgische Nationalregisternummer, wenn Sie diese haben oder sonst Ihre Nummer im Bis-Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Haben Sie diese Nummer noch nicht? Kein Problem, dann wird der Notar das für Sie im Zuge der Vorbereitung der Gründung in Ordnung bringen und Sie in das Bis-Register eintragen.
Ferner müssen Sie sich mit einer eIDAS-konformen Kennung Ihres Mitgliedstaats identifizieren. Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Ausweisdokument diese Anforderung erfüllt? Bitte überprüfen Sie dies schnell hier.
Formalitäten nach der Gründung
Nach der Unterzeichnung Ihrer Gründungsurkunde sind noch einige Formalitäten zu erledigen, bevor die Gen. ihre Tätigkeiten ausüben kann.
- Der Notar hinterlegt die Gründungsurkunde und den Auszug aus der Gründungsurkunde binnen dreißig Tagen nach der Unterzeichnung der Urkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, wo sich der Sitz der Gen. befindet. Der Auszug wird innerhalb von zehn Tagen nach seiner Hinterlegung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
- Außerdem muss sich die Gen. bei der Zentralen Unternehmensdatenbank registrieren lassen. Durch diese Registrierung ist dem Staat bekannt, dass Ihre Gesellschaft als Unternehmen Rechtsgeschäfte eingehen wird.
- Der Text der Satzung wird auch separat in einer öffentlich zugänglichen Satzungsdatenbank hinterlegt.
- Darin wird auch die statutarische Regelung über die Vertretungsbefugnis der Verwalter aufgenommen werden und zugänglich sein.
Diese Formalitäten werden alle nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde vom Notar erledigt und verlaufen vollelektronisch. Sie müssen hierfür also selbst nichts tun.
Die Gen. wird daneben auch eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer beantragen. Dieser Antrag wird von der Gesellschaft selber ausgehen müssen.
Verwaltung
Verwaltungsformen
Eine Gen. kann von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet werden, die natürliche oder juristische Personen sind und ein Kollegium bilden oder nicht.
Grundsätzlich ist jeder Verwalter einer Gen. befugt, die Befugnisse des Verwaltungsorgans individuell auszuüben, soweit die Satzung die Befugnis jedes Verwalters nicht beschränkt oder bestimmt, dass die Verwalter ein kollegiales Verwaltungsorgan bilden.
In der Gen. sind also die folgenden Verwaltungsformen möglich:
- der Alleinverwalter;
- mehrere Verwalter, die je individuell befugt sind, oder
- mehrere Verwalter, die zusammen ein Kollegium bilden.
Eine dieser Formen müssen Sie bei der Erstellung Ihrer Satzung wählen. Sind Sie sich nicht sicher, was sich für Sie am besten eignet? Fragen Sie Ihren Notar darüber um Rat.
Die Verwalter werden in der Gründungsurkunde oder in einem späteren Beschluss der Generalversammlung bestellt.
Das Verwaltungsorgan einer Gen. kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen und Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.
Bedingungen
Grundsätzlich kann die Generalversammlung jede rechtsfähige Person zum Verwalter bestellen. Mit anderen Worten, es gibt keine gesetzlichen Bedingungen für die Bestellung. Die Verwalter können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, ob Gesellschafter oder nicht, und ihre Nationalität ist ebenfalls unwichtig. Die Satzung der betreffenden Gesellschaft kann jedoch noch weiter gehen und bestimmte Bestellungsbedingungen festlegen, sofern die Generalversammlung noch eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Bestellung behält.
Obwohl es bei der Bestellung von Verwaltern eine große Freiheit gibt, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen Einschränkungen vor. Dies ist beispielsweise bei Gesellschaften, die regulierte Tätigkeiten ausüben der Fall. Darüber hinaus dürfen bestimmte Personen aufgrund ihrer Funktion nicht zu Verwaltern bestellt werden, wie öffentliche Beamte, Magistraten, Militärpersonen,….
Eine juristische Person, die zum Verwalter bestellt wird, muss immer einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser ständige Vertreter wird mit der Ausführung des Verwaltungsauftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Verwalter-Person beauftragt. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem ständigen Vertreter um eine natürliche Person handeln muss, gelten auch hier keine besonderen Bestellungsbedingungen. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl im eigenen Namen als auch als ständiger Vertreter im Verwaltungsorgan zu sitzen.
Befugnisse
Das Verwaltungsorgan kann alle Handlungen vornehmen, die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zweckdienlich sind, mit Ausnahme derer, die laut des Gesetzes der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Satzung kann die Befugnis des Verwaltungsorgans einschränken und gegebenenfalls bestimmte Befugnisse auf andere Organe übertragen.
Jeder Verwalter oder das Verwaltungsorgan (im Fall eines kollegialen Verwaltungsorgans) ist befugt, die Gen. Dritten gegenüber zu vertreten. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam zu vertreten.
Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen und Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.
Verwaltungsverbote
In bestimmten Fällen kann der Richter ein Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters auszuüben. Ein solches Verbot kann nach einer strafrechtlichen Verurteilung, im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung oder im Rahmen eines Konkurses verhängt werden. Der Verstoß gegen ein Verwaltungsverbot kann mit einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe geahndet werden.
Berufsausübungsverbot nach dem Strafrecht
Der Richter kann als zusätzliche Strafe gegen eine Person, die wegen bestimmter Straftaten als Täter oder Komplize verurteilt wird, das Verbot verhängen, während einer bestimmten Frist, einen Verwaltungsauftrag oder ein Amt mit der Befugnis, das Unternehmen zu verpflichten, auszuüben. Der Richter kann auch die Ausübung eines Verwaltungsauftrags in einer belgischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft verbieten. Dieses Verbot kann sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person auferlegt werden. Die betreffenden Straftaten beziehen sich unter anderem auf Urkundenfälschung, Bestechung, Erpressung, Betrug, Verletzung von steuerlichen Strafbestimmungen. Die vollständige Liste der Straftaten finden Sie in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben. Die Dauer des strafrechtlichen Berufsausübungsverbots wird vom Richter festgelegt, der es verhängt und darf nicht weniger als 3 Jahre oder mehr als 10 Jahre betragen.
Darüber hinaus kann der Strafrichter im Falle eines betrügerischen Konkurses oder eines Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen das Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler Handel zu treiben. Auch dieses Verbot darf nicht weniger als 3 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre dauern.
Wenn eine Person im Ausland wegen eines der oben genannten Straftaten verurteilt wurde, kann die Anklagekammer dennoch das Berufsausübungsverbot erlassen.
Berufsausübungsverbot im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung
Das Unternehmensgericht kann einem Verwalter, der sich weigert, bei der Liquidation einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft mitzuwirken, ein Verwaltungsverbot auferlegen. In diesem Fall kann beim Abschluss der Liquidation das Verbot auferlegt werden, persönlich oder durch einen Vermittler die Funktion eines Verwalters auszuüben. Wurde die Auflösung der Gesellschaft im Ausland ausgesprochen, gehört diese Zuständigkeit dem Unternehmensgericht Brüssel. Die Dauer dieses Verwaltungsverbots darf 3 Jahre nicht überschreiten.
Berufsausübungsverbot nach dem Konkursgesetz
Geht ein Unternehmen in Konkurs und stellt der Richter fest, dass ein offensichtlich grobes Verschulden des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, kann das Gericht dem Konkursschuldner ein Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler ein Unternehmen zu betreiben. Dieses Verbot kann auch einem Verwalter eines in Konkurs befindlichen Unternehmens auferlegt werden, dessen Abberufung nicht ein Jahr vor der Konkurseröffnung bekannt gemacht wurde, oder der Person, die das Unternehmen tatsächlich geleitet hat (ohne zum Verwalter bestellt zu sein). Außerdem kann auch das Verbot für die Ausübung eines Auftrags verhängt werden, der die Befugnis der rechtsgültigen Verpflichtung einer juristischen Person beinhaltet. Das Gericht legt die Dauer des Verbots auf maximal 10 Jahre fest.
Wurde der Konkurs im Ausland eröffnet, ist das Insolvenzgericht Brüssel für die Verhängung eines solchen Verbots zuständig.
Das Gericht kann auch Verwaltern einer in Konkurs geratenen Gesellschaft, die nicht mit dem Konkursverwalter mitwirken, das Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters auszuüben. In einem solchen Fall darf das verhängte Verwaltungsverbot nicht länger als 3 Jahre dauern.
Register
Das Bestehen eines Berufsausübungsverbots wird nicht in der Zentralen Unternehmensdatenbank oder in einem anderen Zentralregister angegeben. Die Informationen hierzu sind nur im Belgischen Staatsblatt zu finden.
Onlinegründungsverfahren
Über diese Plattform können Sie die Gründung Ihrer Gen. von Anfang bis Ende auf Distanz planen. Sie werden im gesamten Prozess begleitet. Sie können jederzeit unterbrechen und zur Plattform zurückkehren, um die erforderlichen zusätzlichen Sachen in Ordnung zu bringen.
Wenn Sie noch keinen Notar haben, können Sie hier auch einen suchen und kontaktieren. Der Notar wird Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen, unter anderem wenn Ihnen bestimmte Sachen nicht klar sind oder Sie Fragen zum Inhalt der Satzung haben. Der Notar wird für Sie auch den Entwurf der Gründungsurkunde mit dem Satzungsentwurf vorbereiten.
- Bevor Sie beginnen, müssen Sie prüfen, ob alle Gründer und Gesellschafter oder, wenn sie über eine Vollmacht vertreten werden, deren Vertreter über eine zugelassene eIDAS-konforme Kennung verfügen.
- Im Rahmen der Onlinegründung müssen Sie auch die erforderlichen Personen eingeben und ihnen die richtige Rolle zuweisen. Das sind zum einen die Rollen des Gründers (der die Gründerhaftung trägt), des Gesellschafters (der diese nicht trägt) und des Verwalters und zum anderen ist das die Rolle der Person, die die Gründungsurkunde entweder im eigenen Namen oder als Vertreter der Gründer / Gesellschafter auf der Grundlage einer Vollmacht unterzeichnet. Hier müssen alle Beteiligten eine eindeutige Erkennungsnummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben.
Haben Sie eine solche Nummer noch nicht? Kein Problem, auch das bringt der Notar dann im Zuge der Vorbereitung der Gründungen für Sie in Ordnung und er trägt Sie in das Bis-Register ein.
- Hier können Sie auch die erforderlichen Unterlagen hochladen, die Sie für eine Gründung benötigen (z.B. einen Finanzplan, eine Bankbescheinigung als Nachweis der Einzahlung Ihrer Geldeinlage,…), aber natürlich können Sie diese auch auf jedwede Weise direkt Ihrem Notar übermitteln.
- Wenn alles fertig ist, wird mit dem Notariat ein Termin für die Unterzeichnung der authentischen Gründungsurkunde vereinbart. An diesem Termin findet eine Videokonferenz statt, bei der der Notar Ihnen die letzten Sachen erklärt und Sie noch Rückfragen stellen können, und wird mit einer elektronisch qualifizierten Signatur unterzeichnet.
Haben Sie keine kompatible elektronische Signatur, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.
- Nach der Unterzeichnung erledigt der Notar elektronisch alle Formalitäten für die Veröffentlichung der Urkunde und die Registrierung Ihrer Gesellschaft bei der Zentralen Unternehmensdatenbank. So haben Sie Ihre Unternehmensnummer in kürzester Zeit und können Ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer aktivieren lassen und starten.
Unternehmensauflösung
Sie können Ihre Gesellschaft auf drei Weisen auflösen:
- durch eine Auflösung von Rechts wegen (z.B. nach Ablauf der Laufzeit der Gesellschaft);
- durch eine gerichtliche Entscheidung;
- freiwillig durch Beschluss der Gesellschafter.
Während der Auflösung verkauft ein Liquidator die Aktiva der Gesellschaft, um den Gläubigern mit dem Erlös auszuzahlen. Der Restbetrag, der nach der Zahlung an die Gläubiger übrigbleibt, steht den Gesellschaftern der Gesellschaft zu. Durch den Abschluss der Liquidation verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und besteht sie nicht länger.
Eine freiwillige Auflösung kann auch auf einfache Weise durch das Verfahren der Auflösung und Liquidation in einer einzigen Urkunde erfolgen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter einstimmig die Auflösung beschließen, zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits alle Schulden an die Gläubiger bezahlt sind. Ein Liquidator wird nicht bestellt und die verbleibende Aktiva stehen nach der Auflösung automatisch den Gesellschaftern zu.
Darüber hinaus kann das Unternehmensgericht auch über die Gesellschaft den Konkurs eröffnen. Das Gericht erklärt die Konkurseröffnung, wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr zahlen kann und von ihren Gläubigern keinen Kredit mehr bekommt.