Andere Gesellschaftsformen (SE, SCE, EWIV)

Neben den klassischen belgischen Rechtsformen gibt es auch drei Formen, die sich aus der europäischen Gesetzgebung ergeben. Wie ihr Name schon vermuten lässt, kennzeichnen sich diese Rechtsformen stets durch einen mitgliedstaatenübergreifenden Aspekt. Es handelt sich insbesondere um die Europäische Gesellschaft oder societas europaea (SE), die Europäische Genossenschaft oder societas cooperativa europaea (SCE) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

  • Die SE ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die ein Mindestkapital von 120.000 Euro erforderlich ist. Diese Form ist gesellschaftsrechtlich durch eine europäische Verordnung und das belgische Gesellschaftsrecht geregelt, das untergeordnet zur Anwendung kommt.
  • Die SCE ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die ein Mindestkapital von 30.000 Euro erforderlich ist. Da die SCE eine Genossenschaft ist, ist ihr Zweck, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und soziale Aktivitäten zu entwickeln.
  • Die EWIV ist keine Gesellschaft, sondern eine Interessenvereinigung mit mindestens zwei Mitgliedern aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, die persönlich für die Schulden der EWIV einstehen. Der Zweck der EWIV besteht darin, die Tätigkeiten ihrer Mitglieder zu erleichtern, zu entwickeln oder zu verbessern.

Gründungsformalitäten

Die Gründung einer SE und einer SCE erfolgt stets durch eine authentische Urkunde. Eine EWIV kann durch eine authentische Urkunde, aber auch durch eine Privaturkunde gegründet werden.

Die drei europäischen Rechtsformen erlangen erst am Tag ihrer Eintragung in das Register der juristischen Personen, das zur Zentralen Unternehmensdatenbank gehört, die Rechtspersönlichkeit.

Verwaltung

Eine SE kann von einem monistischen oder einem dualistischen Verwaltungsorgan verwaltet werden. Genau wie in der AG werden die Gesellschafter daher in der Satzung zwischen einem Verwaltungsrat zum einen und einem Direktionsrat und einem Aufsichtsrat zum anderen wählen müssen. Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsorgans wird durch die europäische Verordnung geregelt.

Die Verwaltung einer SCE ähnelt derjenigen einer SE. In der Satzung kann zwischen einem monistischen System mit einem Verwaltungsrat und einem dualistischen System mit einem Direktionsrat und einem Aufsichtsrat gewählt werden.

Eine EWIV wird von einer oder mehreren natürlichen Personen verwaltet. Sie werden im Gründungsvertrag oder in einem späteren Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Genau wie in der GmbH hat grundsätzlich jeder Verwalter eine individuelle Vertretungsbefugnis.

Onlinegründungsverfahren

Auch die Gründung einer SE, SCE oder EWIV kann heute völlig online und auf Distanz über einen Notar erfolgen!

  • Diese Gründung wird heute jedoch noch nicht durch diese Plattform über einen vollständig begleiteten Prozess unterstützt. Wenden Sie sich daher an Ihren Notar, zum Beispiel per E-Mail, um die vorbereitenden Sachen zu regeln und den Entwurf der Gründungsurkunde vorbereiten zu lassen. Der Notar wird Ihnen dann einen Termin vorschlagen, um eine Videokonferenz mit Ihnen abzuhalten und Ihnen einen Link senden, um die Urkunde während dieser Videokonferenz elektronisch zu unterzeichnen.
  • Auch für diese Gründung müssen Sie prüfen, ob alle Gründer oder, wenn sie durch Bevollmächtigte vertreten werden, deren Vertreter über eine anerkannte eIDAS-konforme Kennung verfügen. 

Sie haben eine eIDAS-konforme Kennung, aber noch keine kompatible elektronische Signatur für die Unterzeichnung, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.

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