Aktiengesellschaft

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) liegt der Fokus auf der Kapitalbeschaffung und nicht so sehr auf den Eigenschaften der einzelnen Aktionäre. Die AG ist also eine Kapitalgesellschaft. Insbesondere größere Unternehmen wählen die Rechtsform einer AG.

Gründungsformalitäten

Bevor Sie die Gründungsurkunde unterzeichnen können, müssen Sie eine Reihe von vorbereitenden Formalitäten erledigen.

Gründer

Sie können eine AG alleine oder mit mehreren Personen gründen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können eine AG gründen.

Finanzplan

Wenn Sie eine AG gründen wollen, müssen Sie einen Finanzplan erstellen. Im Finanzplan erläutern Sie, welche Finanzierungsquellen Sie nutzen werden, um der AG ein Kapital zur Verfügung zu stellen. Dieser Finanzplan hat einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Der Finanzplan ist ein wichtiges Dokument, da ein Richter ihn im Falle eines Konkurses bei der Beurteilung der Gründerhaftung verwenden wird. Aus diesem Grund lassen Gründer sich oft bei der Erstellung eines Finanzplans von einem Fachmann aus dem Rechnungswesen unterstützen. Sie übergeben Ihren Finanzplan einem Notar, der ihn aufbewahren wird. Sie können diesen Finanzplan auch auf dieser Plattform hochladen.

Wenn Ihre AG Konkurs macht, können Sie mit dem Finanzplan nachweisen, dass Sie die Risiken Ihres Unternehmens und die Finanzierungsquellen, die für eine solche Aktivität erforderlich wären, ausreichend durchdacht haben.

Einlage

Für jede Aktie in der AG müssen Sie etwas einbringen. Sie können zu einer Geld- oder Sacheinlage übergehen. Im Falle einer Sacheinlage muss ein Betriebsrevisor die Einlage bewerten. In einer AG können Sie nicht zur Einlage von Arbeit oder Dienstleistungen (z.B. Know-how) übergehen.

Diese Einlagen bilden das Kapital einer AG. Gläubiger können dieses Kapital pfänden, wenn die AG ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. In diesem Sinne ist das Kapital der AG eine Art Garantie für die Gläubiger, dass die AG ihren Gesamtverpflichtungen zumindest für einen bestimmten Betrag nachkommen kann. Das Mindestkapital einer AG ist gesetzlich auf 61.500 Euro festgelegt, so dass zumindest ein solcher Betrag in die AG einzubringen ist.

Wenn das Kapital Ihrer AG für die Ausübung ihrer Tätigkeit während zweier Jahre offensichtlich unzureichend ist, haften Sie als Gründer, wenn ein Richter innerhalb von drei Jahren nach der Gründung den Konkurs eröffnet.

Als Aktionär beschränkt sich Ihre Gründerhaftung aber nur auf die Einlage, zu der Sie sich bei der Gründung verpflichtet haben. Es ist möglich, als Gründer keine Gründerhaftung zu tragen, wenn Sie bei der Ausfertigung der Urkunde als einfacher Zeichner erscheinen, obwohl damit Bedingungen verknüpft sind. Einfache Zeichner dürfen zusammen nicht mehr als zwei Drittel des Kapitals halten, müssen zur Geldeinlage übergehen und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Sondervorteil genießen.

Satzung

Die Satzung einer AG stellt die Regeln dar, denen die Gesellschaft unterliegt. Rechtlich-technisch ist es jedoch wesentlich komplexer, denn je nach Fall kann die Satzung auch die Rechte und Pflichten zwischen Aktionären gegenseitig, zwischen Aktionären und der Gesellschaft, zwischen Verwaltern und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und anderen Dritten regeln. Die Satzung muss jedoch dem Gesetz entsprechen.

In die Satzung müssen Sie einige Einträge aufnehmen. So bekommen Dritte ein Minimum an Informationen über Ihre Gesellschaft, wodurch sie besser geschützt sind.

Nachstehend folgt ein kurzer Überblick dieser gesetzlich verpflichteten Satzungsangaben. Soweit gesetzlich zulässig, können die Parteien in ihrer Satzung zusätzliche Sachen regeln.

1. Gesetzlich verpflichtete Satzungsangaben

In der Satzung sind die Rechtsform Ihrer Gesellschaft (AG) und ihr Name angegeben. Dieser Name muss eindeutig sein, da eine juristische Person einen Namen führen muss, der sich von jeder anderen juristischen Person unterscheidet.

In der Satzung geben Sie auch die Region an, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Es ist gestattet, die Anschrift der AG nicht in die Satzung aufzunehmen, sondern nur auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. So kann sie später bei Bedarf leichter geändert werden.

b) Aktien und Gewinnanteile

In der Satzung klären Sie noch die folgenden Sachen in Bezug auf Aktien:

  • die Gattung der Aktien (Namensaktien oder entmaterialisierte Aktien);
  • die Anzahl der ausgegebenen Aktien;
  • handelt es sich um Aktien mit oder ohne Nennwert;
  • Wenn es Aktien mit Nennwert gibt, geben Sie den Nennwert an.
  • Übertragungsbeschränkungen.

Wenn es Aktiengattungen gibt, erwähnen Sie auch die Anzahl der Aktien pro Gattung, ob sie auf dem Namen lauten oder entmaterialisiert sind, die etwaigen Übertragungsbeschränkungen und die Rechte pro Gattung.

Gibt die AG Gewinnanteile aus, geben Sie in der Satzung an:

  • die Anzahl der ausgegebenen Gewinnanteile
  • die Rechte dieser Gewinnanteile
  • Übertragungsbeschränkungen.

Wenn es Gattungen von Gewinnanteilen gibt, geben Sie abermals pro Gattung die gleichen Daten an.

c) Dauer
In der Satzung erfassen Sie, ob Ihre AG für unbestimmte oder bestimmte Dauer gegründet wurde.

d) Kapital und genehmigtes Kapital
Bei einer AG erfassen Sie in der Satzung die Höhe des Kapitals. Bei einer AG darf das Kapital das gesetzliche Mindestkapital von EUR 61.500 nicht unterschreiten. Hat die AG ein genehmigtes Kapital, erwähnen Sie auch das genehmigte Kapital in der Satzung der AG.

Das Verwaltungsorgan kann das Kapital in Höhe des genehmigten Kapitals erhöhen. Vorausgesetzt wird aber, dass die Generalversammlung das Verwaltungsorgan hierfür im Voraus statutarisch zuständig gemacht hat.

e) Geschäftsjahr
In der Satzung Ihrer AG geben Sie das Beginndatum und das Enddatum des Geschäftsjahres an.

f) Bildung von Rücklagen, Gewinnausschüttung und Verteilung des Liquidationsüberschusses
Wendet die AG spezifische Regeln für die Bildung von Rücklagen an, so hat sie diese in ihrer Satzung zu erwähnen. In jedem Fall muss die AG erwähnen, dass sie jährlich eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 5% des Reingewinns bildet, bis die gesetzliche Rücklage 10% des Kapitals beträgt.

In der Satzung ist auch die Art und Weise angegeben, in der Gewinn und Liquidationsüberschuss verteilt werden. Beachten Sie, dass die Art und Weise der Gewinnausschüttung und der Verteilung des Liquidationsüberschusses den mit den Aktien verbundenen Rechten entsprechen muss.

g) Verwalter und ihre Befugnisse
Eine AG kann von einem Alleinverwalter, einem klassischenVerwaltungsrat oder einer  dualistischen Verwaltung (mit Direktionsrat und Aufsichtsrat) verwaltet werden.

Einige Sachen müssen Sie verpflichtend in der Satzung angeben, unabhängig davon, welche Verwaltungsform Sie wählen. Entscheidet sich die AG dafür, auch eine tägliche Geschäftsführung in ihre Satzung aufzunehmen? Dann gelten zum größten Teil die gleichen Schwerpunkte. So bestimmt die Satzung:

  • die Anzahl der (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter;
  • wie diese bestellt oder abberufen werden;
  • ob die (mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten) Verwalter zuständig sind, die AG als Kollegium, alleine oder gemeinsam zu vertreten;
  • den Umfang ihrer Befugnisse;
  • wie die Befugnisse zwischen den verschiedenen Organen verteilt werden;
  • gegebenenfalls die Befugnis des Aufsichtsrats und die Art und Weise, wie er diese ausübt.

h) Gegenstand
In die Satzung müssen Sie auch den Gegenstand der AG aufnehmen.  Der Gegenstand der AG betrifft im Wesentlichen eine Beschreibung der Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausüben darf oder nicht.

Über die Plattform können Sie die gewünschten Tätigkeiten auswählen. Wenn Sie etwas nicht zurückfinden oder nicht sicher sind, wo Sie es einordnen müssen, zögern Sie nicht, Ihren Notar um Rat zu fragen.

i) Ordentliche Generalversammlung
Die Satzung der AG muss auch Informationen über die jährliche Generalversammlung enthalten. So müssen Sie Ort, Tag und Uhrzeit der ordentlichen Generalversammlung angeben. Daneben müssen Sie in der Satzung auch festlegen, unter welchen Bedingungen Aktionäre zur Generalversammlung zugelassen werden können und welche Bedingungen für die Ausübung ihres Stimmrechts gelten.

2. Fakultative Satzungsangaben

Neben den gesetzlich verpflichteten Satzungsangaben gibt es auch eine Vielzahl anderer Sachen, die Sie fakultativ in der Satzung regeln, wie zum Beispiel:

  • die Schaffung von Aktiengattungen mit unterschiedlichen Rechten;
  • statutarische Ausarbeitung des Bezugsrechts;
  • die Rechte und Pflichten des Nießbraucher-Aktionärs und des bloßen Eigentümer-Aktionärs;
  • die Möglichkeit einer schriftlichen oder elektronischen Generalversammlung;
  • die Übertragung von Aktien und Übertragungsbeschränkungen;
  • die Vergütungspolitik für die Verwalter;
  • komplexe Konstruktionen in Bezug auf Vertretung und interne Verwaltung;
  • ….

Ein Notar kann Sie durch die rechtlichen Optionen führen. So können Sie wirklich eine Satzung „nach Maß“ entwickeln. Der Notar kann Ihnen auch die verschiedenen rechtlichen Optionen erläutern.

Sprache

Die Gründungsurkunde und sonstige Gesellschaftsunterlagen der AG sind in einer der Amtssprachen des Sprachgebiets zu erstellen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Nichtigkeit der Urkunden.

Für eine Gesellschaft, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (die 19 Gemeinden von Brüssel) gegründet wird, können die Urkunden und Dokumente entweder in Niederländisch oder in Französisch oder in zweisprachiger Form (z.B. in 2 Spalten) erstellt werden.

Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im niederländischsprachigen Gebiet gegründet wird, auch in einer Fazilitäten-Gemeinde, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Niederländisch erstellt werden.

Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im französischsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Französisch erstellt werden.

Für eine Gesellschaft, die mit Sitz im deutschsprachigen Gebiet gegründet wird, müssen alle Urkunden und Dokumente verpflichtend in Deutsch erstellt werden.

Identifizierung von Personen

Wenn Sie als Gründer oder einfacher Zeichner an der Gründung teilnehmen oder zum Verwalter bestimmt werden, müssen Sie in der Urkunde identifiziert werden.

Diese Identifizierung umfasst Ihren Namen und Vornamen, Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum sowie Ihren gesetzlichen Wohnsitz. Darüber hinaus wird auch Ihre eindeutige Identifikationsnummer aufgenommen, das heißt die belgische Nationalregisternummer, wenn Sie diese haben, oder sonst Ihre Nummer im Bis-Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Haben Sie diese Nummer noch nicht? Kein Problem, dann wird der Notar das für Sie im Zuge der Vorbereitung der Gründung in Ordnung bringen und Sie in das Bis-Register eintragen.

Formalitäten nach der Gründung

Nach der Unterzeichnung Ihrer Gründungsurkunde sind noch einige Formalitäten zu erledigen, bevor die AG ihre Tätigkeiten ausüben kann.

Der Notar hinterlegt die Gründungsurkunde und den Auszug aus der Gründungsurkunde innerhalb von dreißig Tagen nach Unterzeichnung der Urkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, wo sich der Sitz der AG befindet. Der Auszug wird innerhalb von zehn Tagen nach seiner Hinterlegung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Darüber hinaus muss sich die AG  bei der Zentralen Unternehmensdatenbank registrieren lassen. Durch diese Registrierung ist dem Staat bekannt, dass Ihre Gesellschaft als Unternehmen Rechtsgeschäfte eingehen wird.

Der Text der Satzung wird auch separat in einer öffentlich zugänglichen Satzungsdatenbank hinterlegt.

Darin wird auch die statutarische Regelung über die Vertretungsbefugnis der Verwalter aufgenommen werden und zugänglich sein.

Diese Formalitäten werden alle nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde vom Notar erledigt und verlaufen vollelektronisch. Sie müssen hierfür also selbst nichts tun.

Die AG muss daneben auch eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer beantragen. Dieser Antrag wird von der Gesellschaft selber ausgehen müssen.

Verwaltung

Verwaltungsformen

In der AG gibt es 3 mögliche Verwaltungsformen:

  • ein Verwaltungsrat, bestehend aus mehreren Verwaltern, die zusammen ein Kollegium bilden;
  • eine dualistische Verwaltung, die aus einem Aufsichtsrat und einem Direktionsrat besteht, oder
  • ein Alleinverwalter. 

Eine dieser Formen müssen Sie bei der Erstellung Ihrer Satzung wählen. Sind Sie sich nicht sicher, was sich für Sie am besten eignet? Fragen Sie Ihren Notar darüber um Rat.

Das Verwaltungsorgan einer AG kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst zum einen Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen. Zum anderen handelt es sich um Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.

Bedingungen

Grundsätzlich kann die Generalversammlung jede rechtsfähige Person zum Verwalter bestimmen. Mit anderen Worten, es gibt keine gesetzlichen Bedingungen für die Bestellung. Die Verwalter können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, ob Aktionär oder nicht, und ihre Nationalität ist ebenfalls unwichtig. Die Satzung der Gesellschaft kann jedoch noch weiter gehen und bestimmte Bestellungsbedingungen festlegen, sofern die Generalversammlung eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Bestellung behält.

Obwohl es bei der Bestimmung von Verwaltern eine große Freiheit gibt, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen doch Einschränkungen vor. Dies ist beispielsweise bei Gesellschaften, die regulierte Tätigkeiten ausüben oder bei börsennotierten Gesellschaften der Fall. Darüber hinaus dürfen bestimmte Personen aufgrund ihrer Funktion nicht zu Verwaltern bestellt werden, wie öffentliche Beamte, Richter, Militärpersonen,….

Eine juristische Person, die zum Verwalter bestellt wird, muss immer einen ständigen Vertreter bestellen. Dieser ständige Vertreter wird mit der Ausführung des Verwaltungsauftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Verwalter-Person beauftragt. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem ständigen Vertreter um eine natürliche Person handeln muss, gelten auch hier keine besonderen Bestellungsbedingungen. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl im eigenen Namen als auch als ständiger Vertreter im Verwaltungsorgan zu sitzen.

Befugnisse

Das Verwaltungsorgan kann alle Handlungen vornehmen, die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme derer, die laut des Gesetzes der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Satzung kann die Zuständigkeit des Verwaltungsorgans einschränken und gegebenenfalls bestimmte Befugnisse auf andere Organe übertragen.

Das Verwaltungsorgan ist befugt, die AG Dritten gegenüber zu vertreten. Hat die AG ein dualistisches Verwaltungsmodell, kann der Aufsichtsrat bzw. der Direktionsrat die Gesellschaft in allen Angelegenheiten vertreten, für die der Aufsichtsrat bzw. der Direktionsrat befugt ist. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam zu vertreten.

Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die tägliche Geschäftsführung umfasst zum einen Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des Unternehmenstages hinausgehen. Zum anderen handelt es sich um Entscheidungen, bei denen das Verwaltungsorgan nicht eingreifen muss, weil sie von geringerer Bedeutung oder sehr dringend sind.

Verwaltungsverbote

In bestimmten Fällen kann der Richter ein Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters  auszuüben. Ein solches Verbot kann nach einer strafrechtlichen Verurteilung, im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung oder im Rahmen eines Konkurses verhängt werden. Der Verstoß gegen ein Verwaltungsverbot kann mit einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe geahndet werden.

Berufsausübungsverbot nach dem Strafrecht
Der Richter kann als zusätzliche Strafe gegen eine Person, die wegen bestimmter Straftaten als Täter oder Komplize verurteilt wird, das Verbot verhängen, während einer bestimmten Frist, einen Verwaltungsauftrag oder ein Amt mit der Befugnis, das Unternehmen zu verpflichten, auszuüben. Der Richter kann auch die Ausübung eines Verwaltungsauftrags in einer belgischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft verbieten. Dieses Verbot kann sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person auferlegt werden. Die betreffenden Straftaten beziehen sich unter anderem auf Urkundenfälschung, Bestechung, Erpressung, Betrug, Verletzung von steuerlichen Strafbestimmungen. Die vollständige Liste der Straftaten finden Sie in Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben. Die Dauer des strafrechtlichen Berufsausübungsverbots wird vom Richter festgelegt, der es verhängt und darf nicht weniger als 3 Jahre oder mehr als 10 Jahre betragen.

Darüber hinaus kann der Strafrichter im Falle eines betrügerischen Konkurses oder eines Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen das Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler Handel zu treiben. Auch dieses Verbot darf nicht weniger als 3 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre dauern.

Wenn eine Person im Ausland wegen eines der oben genannten Straftaten verurteilt wurde, kann die Anklagekammer dennoch das Berufsausübungsverbot erlassen.

Berufsausübungsverbot im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung
Das Unternehmensgericht kann einem Verwalter, der sich weigert, bei der Liquidation einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft mitzuwirken, ein Verwaltungsverbot auferlegen. In diesem Fall kann beim Abschluss der Liquidation das Verbot auferlegt werden, persönlich oder durch einen Vermittler die Funktion eines Verwalters  auszuüben. Wurde die Auflösung der Gesellschaft im Ausland ausgesprochen, gehört diese Zuständigkeit dem Unternehmensgericht Brüssel. Die Dauer dieses Verwaltungsverbots darf 3 Jahre nicht überschreiten.

Berufsausübungsverbot nach dem Konkursgesetz
Geht ein Unternehmen in Konkurs und stellt der Richter fest, dass ein offensichtlich grobes Verschulden des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, kann das Gericht dem Konkursschuldner ein Verbot auferlegen, persönlich oder über einen Vermittler ein Unternehmen zu betreiben. Dieses Verbot kann auch einem Verwalter eines in Konkurs befindlichen Unternehmens auferlegt werden, dessen Abberufung nicht ein Jahr vor der Konkurseröffnung bekannt gemacht wurde, oder der Person, die das Unternehmen tatsächlich geleitet hat (ohne zum Verwalter bestellt zu sein). Darüber hinaus kann auch das Verbot für die Ausübung eines Auftrags verhängt werden, der die Befugnis der rechtsgültigen Verpflichtung einer juristischen Person beinhaltet. Das Gericht legt die Dauer des Verbots auf maximal 10 Jahre fest.

Wurde der Konkurs im Ausland eröffnet, ist das Insolvenzgericht Brüssel für die Verhängung eines solchen Verbots zuständig.

Das Gericht kann auch Verwaltern einer in Konkurs geratenen Gesellschaft, die nicht mit dem Konkursverwalter mitwirken, das Verbot auferlegen, die Funktion eines Verwalters  auszuüben. In einem solchen Fall darf das verhängte Verwaltungsverbot nicht länger als 3 Jahre dauern.

Register
Das Bestehen eines Berufsausübungsverbots ist (noch) nicht in der Zentralen Unternehmensdatenbank oder in einem anderen Zentralregister angegeben. Die Informationen hierzu sind nur im Belgischen Staatsblatt zu finden.

Onlinegründungsverfahren

  • Über diese Plattform können Sie die Gründung Ihrer AG von Anfang bis Ende auf Distanz planen. Sie werden im gesamten Prozess begleitet.  Sie können jederzeit unterbrechen und zur Plattform zurückkehren, um die erforderlichen zusätzlichen Sachen in Ordnung zu bringen.
  • Wenn Sie noch keinen Notar haben, können Sie hier auch einen suchen und kontaktieren. Der Notar steht Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite, unter anderem wenn Ihnen bestimmte Sachen nicht klar sind oder Sie Fragen zum Inhalt der Satzung haben. Der Notar wird für Sie auch den Entwurf der Gründungsurkunde mit dem Satzungsentwurf vorbereiten.
  • Achtung! Bevor Sie beginnen, müssen Sie prüfen, ob alle Gründer und Aktionäre oder, wenn sie über eine Vollmacht vertreten werden, ihre Vertreter über eine zugelassene  eIDAS-konforme Kennung verfügen. 
  • Um Ihre Gesellschaft online zu gründen, müssen Sie auch die erforderlichen Personen eingeben und ihnen die richtige Rolle zuweisen.  Das sind zum einen die Rollen des Gründers (der die Gründerhaftung trägt), des Aktionärs (der diese nicht trägt) und des Verwalters und zum anderen ist das die Rolle der Person, die die Gründungsurkunde entweder im eigenen Namen oder als Vertreter der Gründer / Aktionäre auf der Grundlage einer Vollmacht unterzeichnet. Hier müssen alle Beteiligten eine eindeutige Erkennungsnummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben. Haben Sie eine solche Nummer noch nicht? Kein Problem, auch das bringt der Notar dann im Zuge der Vorbereitung der Gründungen für Sie in Ordnung und er trägt Sie in das Bis-Register ein.
  • Hier können Sie auch die erforderlichen Unterlagen hochladen, die Sie für eine Gründung benötigen (z.B. einen Finanzplan, eine Bankbescheinigung als Nachweis der Einzahlung Ihrer Geldeinlage,…), aber natürlich können Sie diese auch auf jedwede Weise direkt Ihrem Notar übermitteln.
  • Wenn alles fertig ist, wird ein Termin für die Unterzeichnung der authentischen Gründungsurkunde mit dem Notar vereinbart.  An diesem Termin findet eine Videokonferenz statt, bei der der Notar Ihnen die letzten Sachen erklärt und Sie noch Rückfragen stellen können, und wird mit einer elektronisch qualifizierten Signatur unterzeichnet. Haben Sie keine kompatible elektronische Signatur, wie die belgische eID oder itsme? Kein Problem, dann bietet diese Plattform ein Onlineverfahren, um ein solches elektronisches Signaturzertifikat für Sie zu erstellen.
  • Nach der Unterzeichnung erledigt der Notar elektronisch alle Formalitäten für die Veröffentlichung der Urkunde und die Registrierung Ihrer Gesellschaft bei der Zentralen Unternehmensdatenbank. So haben Sie Ihre Unternehmensnummer in kürzester Zeit und können Ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer aktivieren lassen und loslegen.

Unternehmensauflösung

Sie können Ihre Gesellschaft auf drei Weisen auflösen:

  • durch eine Auflösung von Rechts wegen (z.B. nach Ablauf der Laufzeit der Gesellschaft);
  • durch eine gerichtliche Entscheidung
  • freiwillig durch Beschluss der Aktionäre.

Während der Auflösung verkauft ein Liquidator die Aktiva der Gesellschaft, um den Gläubigern mit dem Erlös auszuzahlen. Der Restbetrag, der nach der Zahlung an die Gläubiger übrigbleibt, steht den Aktionären der Gesellschaft zu. Durch den Abschluss der Liquidation verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und besteht sie nicht länger.

Eine freiwillige Auflösung kann auch auf einfache Weise durch das Verfahren der Auflösung und Liquidation in einer einzigen Urkunde erfolgen. Dies bedeutet, dass die Aktionäre einstimmig die Auflösung beschließen, zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits alle Schulden an die Gläubiger bezahlt sind. Ein Liquidator wird nicht bestellt und die übrigbleibende Aktiva stehen nach der Auflösung automatisch den Aktionären zu.

Darüber hinaus kann das Unternehmensgericht auch über die Gesellschaft den Konkurs eröffnen. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr zahlen kann und von ihren Gläubigern keinen Kredit mehr bekommt.

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