Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form, um unternehmerisch tätig zu werden. Es gibt nur wenige Einschränkungen, wenn eine natürliche Person allein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will.

Doch gibt es eine Kehrseite der Medaille: Unternehmerisches Tätigwerden kann für das Vermögen des Unternehmers / der Unternehmerin und sogar für das Vermögen seines/ihres Ehepartners negative Folgen haben.

Warum? Weil Gläubiger nicht zwischen dem Vermögen des Unternehmers und demjenigen des Unternehmens selbst unterscheiden. Alles bildet ein Ganzes. Dies wird als Prinzip der „Einheit des Vermögens“ bezeichnet. Sein gesamtes Vermögen, einschließlich seines Privatbesitzes, dient als Pfand seiner beruflichen Schulden.

Das Prinzip der „Einheit des Vermögens“ hat zwei Konsequenzen:

  • Die privaten Gläubiger des Unternehmers können ihre Forderung immer am Vermögen des Unternehmens geltend machen.
  • Die Schulden aus der wirtschaftlichen Tätigkeit können immer an den Privatgütern (Haus, Möbel, persönliche Bankkonten) des Unternehmers geltend gemacht werden.

Wenn der Unternehmer im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet ist, mit oder ohne Ehevertrag, garantiert zudem das gesamte gemeinsame Vermögen für die beruflichen Schulden, also auch die Hälfte, die dem anderen Partner gehört!

Um einen Mindestschutz zu gewährleisten, können Selbstständige mit einem Einzelunternehmen vor einem Notar eine sogenannte „Erklärung der Unpfändbarkeit“ der Familienwohnung abgeben.

Gründungsverfahren

Um ein Einzelunternehmen zu gründen, müssen Sie einige Sachen in Ordnung bringen.

  • Sie müssen zunächst ein professionelles Sichtkonto bei der Bank eröffnen.
  • Danach können Sie eine Unternehmensnummer bei einem Unternehmensschalter anfordern. Das ist die Nummer, die in der Zentralen Unternehmensdatenbank aufgenommen wird.
  • Anschließend können Sie über den Unternehmensschalter Ihre Mehrwertsteuer-Eigenschaft aktivieren. Sobald die Mehrwertsteueridentifikationsnummer angefordert ist, können Sie mit Ihren Tätigkeiten beginnen.

Darüber hinaus ist in der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt ein Nachweis von betriebswirtschaftlichen Kenntnissen erforderlich. Dieser Nachweis kann durch eine Bescheinigung oder anhand relevanter praktischer Erfahrungen erbracht werden. Für bestimmte reglementierte Berufe müssen Sie in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt auch einen Nachweis der beruflichen Fähigkeit vorlegen (z.B. für Bauberufe).

Mit dieser Plattform können Sie kein Einzelunternehmen gründen. Weitere Informationen finden Sie unter www.notaris.be. 

Die Unternehmensauflösung

Um ein Einzelunternehmen aufzulösen, müssen Sie einige Schritte unternehmen, um Ihren Selbständigenstatus zu beenden.

  • Zunächst muss die selbständige Tätigkeit über den Unternehmensschalter in der Zentralen Unternehmensdatenbank gelöscht werden.
  • Außerdem müssen Sie die Mehrwertsteuerverwaltung über die Auflösung informieren.

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