Sie können mit oder ohne Gesellschaft unternehmerisch tätig sein. Ihre Wahl wird wichtige Konsequenzen haben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig im Voraus. Haben Sie weitere Fragen? Zögern Sie nicht, sich an ein Notariatsbüro zu wenden.
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Im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen besitzt eine Gesellschaft in den meisten Fällen die Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit bedeutet, dass die Gesellschaft eine unabhängige juristische Einheit ist, die von ihren Gründern, Gesellschaftern oder Verwaltern unabhängig ist. Folglich bleibt eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit auch nach dem Tod ihrer Gesellschafter bestehen oder kann sie umgekehrt auch zu Lebzeiten dieser Gesellschafter aufgelöst werden. Eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ist somit eine eigenständige Einheit mit eigenem Namen und eigenen Rechten und Pflichten. Eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit entsteht jedoch nicht von selbst. Um die Rechtspersönlichkeit zu erlangen, muss die Gesellschaft in einer Gründungsurkunde gegründet werden und ihre Satzung muss hinterlegt und die Gründungsurkunde im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Auf diese Weise haben Dritte von der Existenz der Gesellschaft Kenntnis.
Eine Gesellschaft kann als ein Kooperationsvertrag betrachtet werden, in dem verschiedene Personen eine Einlage vornehmen und dann die Gewinne der wirtschaftlichen Aktivitäten unter sich aufteilen. Als solche bildet die Gesellschaft die Rechtsgrundlage, auf der die Gesellschafter ihre Kooperation organisieren. Die Satzung der Gesellschaft legt die Regeln der Kooperation fest und bildet den rechtlichen Rahmen für die Gesellschafter.
Um zu vermeiden, dass die unternehmerische Tätigkeit ein hohes Risiko für ihr Privatvermögen mit sich bringt, versuchen Unternehmer, ihre Verantwortung einzuschränken und die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft auf ihr persönliches Vermögen einzudämmen. Wenn Sie als Unternehmer verhindern wollen, dass Gläubiger für Schulden der Gesellschaft Ihr eigenes Vermögen angreifen, können Sie sich für eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung entscheiden. Bei dieser Gesellschaftsart können die Gesellschafter grundsätzlich nur dasjenige verlieren, was sie selbst in die Gesellschaft eingebracht haben.
Stirbt man als Unternehmer mit einem Einzelunternehmen, gerät das Unternehmen ungeteilt an die Erben, die auf diese Weise Miteigentümer des Unternehmens werden. Nach dem Gesetz kann jedoch jeder Miteigentümer jederzeit seinen eigenen Anteil an der Erbschaft beanspruchen, wodurch das Einzelunternehmen geteilt oder verkauft werden müsste. Diese Regelung macht das Einzelunternehmen im Falle des Todes des Unternehmers schutzbedürftig. Sie können auf dieses Problem eine Antwort liefern, indem Sie für Ihr Unternehmen eine Gesellschaft gründen. Im Todesfall entsteht zwischen den Erben noch immer eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft, die sich jedoch auf die Anteile der verstorbenen Person an der Gesellschaft bezieht. Daneben kann in der Satzung der Gesellschaft auch vorgesehen werden, was mit den ungeteilten Anteilen geschehen muss. Unternehmer haben daher mehr Spielraum, um den Übergang ihrer Gesellschaft zu organisieren. Die Gründung einer Gesellschaft kann somit helfen, Streitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden.
Viele Unternehmer machen aus steuerlichen Gründen den Schritt zu einer Gesellschaft. Im Allgemeinen kann man sagen, dass der höchste Steuersatz bei der Gesellschaftssteuer viel niedriger als bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen ist (unter die man als Einzelunternehmen fällt). Darüber hinaus ist der Wechsel zu einer Gesellschaft steuerlich vorteilhafter, da Sie den Großteil des Gewinns in Ihrer Gesellschaft behalten. Die Gesellschaftssteuer ist Gesellschaften, Assoziierungen, Einrichtungen und anderen Instituten vorbehalten, die:
Jeder, der ein Einzelunternehmen hat, gilt als ein Selbstständiger mit eigenem Sozialstatut und spezifischem Sozialversicherungssystem. Auch in einer Gesellschaft gelten Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter als Selbstständige. Sie unterliegen daher demselben Statut. Ein Verwalter in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft kann diese Funktion nicht in einem Arbeitnehmerstatut ausüben. Eine andere Funktion, die von Ihrer Rolle als Verwalter getrennt ist, kann weiterhin als Arbeitnehmer ausgeübt werden, sofern sich der Arbeitsvertrag auf eine Funktion bezieht, die sich deutlich von der Verwalterfunktion unterscheidet und diese Funktion in einem untergeordneten Kontext ausgeübt wird. Natürlich muss neben der Verwaltervergütung auch ein Lohn für die in der anderen Funktion geleistete Arbeit gewährt werden.
Sie können Ihre Gesellschaft auf drei Weisen auflösen:
Während der Auflösung verkauft ein Liquidator die Aktiva der Gesellschaft, um die Gläubiger mit dem Erlös auszuzahlen. Der Restbetrag, der nach der Zahlung an die Gläubiger übrigbleibt, steht den Gesellschaftern der Gesellschaft zu. Durch den Abschluss der Liquidation verliert die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und besteht nicht länger. Eine freiwillige Auflösung kann auch auf einfache Weise durch das Verfahren der Auflösung und Liquidation in einer einzigen Urkunde erfolgen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter einstimmig die Auflösung beschließen, zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits alle Schulden an die Gläubiger bezahlt sind. Ein Liquidator wird nicht bestellt und die übrigbleibenden Aktiva stehen nach der Auflösung automatisch den Gesellschaftern zu. Darüber hinaus kann das Unternehmensgericht auch den Konkurs der Gesellschaft eröffnen. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr zahlen kann und von ihren Gläubigern keinen Kredit mehr bekommt.